Bestattungsvorsorge –
bei Ihrem erfahrenen Bestatter in Aschaffenburg
Die Bestattungsvorsorge ermöglicht es Ihnen schon zu Lebzeiten Verantwortung gegenüber Ihren Angehörigen zu übernehmen.
Um Ihre Lieben zu entlasten – und auch, damit einmal alles ganz genau nach Ihren individuellen Wünschen geschieht – können Sie heute schon vorsorgen. Trauerhilfe Kraus in Aschaffenburg bietet Ihnen langjährige Erfahrung im Vorsorge-Bereich.
Bestattungsvorsorge-Vertrag
Damit Ihre Bestattung nach Ihren Wünschen durchgeführt werden kann, empfiehlt es sich, alles rechtzeitig durch einen Bestattungsvorsorge-Vertrag zu regeln. Sie haben dabei die absolute Sicherheit, dass alle besprochenen Angelegenheiten im Sterbefall genau so ausgeführt werden, wie Sie es sich gewünscht haben. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abzuschließen, auf welchen Sie Geld für Ihre dereinstige Bestattung einzahlen können.
Was kann bei einer Bestattungsvorsorge festgelegt werden?
- Die Bestattungsart (Erd-, Feuer-, See-, Baum- oder Bergbestattung)
- Der Ort der Beisetzung
- Der Sarg/die Urne
- Der Ablauf der Bestattung (zum Beispiel die musikalische Gestaltung, die Ausgestaltung der Trauerhalle)
- Die Texte für die Zeitungsanzeige
- Ob Geld für die Bestattung zurückgelegt werden soll/Sterbegeldversicherung
Versicherung
Warum ist eine Sterbegeldversicherung heutzutage so wichtig?
Das seit 1883 bestehende Sterbegeld wurde aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen. Der Staat zieht sich zunehmend aus den bisherigen Pflichten sozialer Absicherung zurück. So ist das Sterbegeld zum 1.1.2004 ersatzlos gestrichen worden.
Wie die eigene finanzielle Situation im Todesfall aussieht, ist angesichts eventuell anfallender Pflegekosten kaum vorherzusagen. Wer vorsorgt, entlastet seine Angehörigen, da nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Erben für eine angemessene Bestattung eintreten müssen. Bedenken Sie dabei, dass neben den Bestattungskosten weitere Kosten für Friedhofsgebühren, Grabpflegekosten, für Trauerkleidung, Fahrten zum Ort der Beisetzung oder die Bewirtung anfallen können.
Wir stehen Ihnen gerne für ein Gespräch zur Verfügung.
Treuhandkonto
So funktioniert es:
1. Sie schließen mit uns einen Bestattungsvorsorge-Vertrag ab.
Dieser Vertrag kann auch den Kauf des Grabmals und die langfristige Grabpflege beinhalten. Gleichzeitig schließen Sie über die Kosten Ihrer dereinstigen Bestattung einen Treuhandvertrag ab.
2. Nach Abschluss des Vertrages und Einzahlung der vereinbarten Summe, wird Ihr Kapital mündelsicher und bestverzinslich angelegt.
Die Ihnen zugesagte Verzinsung wird nicht mit Verwaltungskosten belastet. Ihre Zinsgutschrift erhalten Sie brutto für netto. Das Treuhandvermögen unterliegt dabei ständiger Kontrolle. Die Höhe Ihres Treuhandvermögens wird auf Anfrage, mindestens aber jährlich, über uns mitgeteilt. Außerdem stellt die Treuhand sowohl auf Ihre Anforderung, wie auch einmal jährlich über uns Zinsbescheinigungen zur Verfügung.
3. Im Todesfall zahlt die Treuhand das Vermögen einschließlich der angesparten Zinsen an uns zur Erfüllung Ihres Bestattungsvorsorge-Auftrages aus.
4. Der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist grundsätzlich kündbar.
Die Auszahlung erfolgt über unser Haus.
5. Bank-/Sparkassen-Ausfallbürgschaft
Ihre Treuhandeinlage ist zusätzlich durch die Ausfallbürgschaft einer Bank/Sparkasse abgesichert. Hierüber erhalten Sie eine gesonderte Bestätigung.
Patientenverfügung , Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Organspende
Für die Patientenverfügung oder die Vorsorgevollmacht gibt es viele Formulare von verschiedenen Organisationen. Sind diese auch rechtssicher und auf dem neuesten Stand und vor allem werden sie gefunden, wenn sie benötigt werden? Daher arbeiten wir mit der Verfügungsdatenbank zusammen.
Wir laden Sie gerne zu einem unverbindlichen Besuch in unserem Haus ein:
Maximilianstraße 1a
63739 Aschaffenburg
Tel.: +49 (0) 6021 36 28 90
Testament
So gerne auch wir Sie zu diesem Themenkomplex ausführlich informieren möchten, so bestehen für unser Haus wegen des geltenden Rechtsberatungsgesetzes Schranken, so dass wir uns auf allgemeine Ausführungen beschränken müssen. Sollten Sie eine detaillierte Beratung wünschen, so empfehlen wir die Inanspruchnahme einer anwaltlichen oder notariellen Beratung.
Sofern ein Mensch keine letztwillige Verfügung (Testament) getroffen hat, tritt mit Eintritt des Erbfalles die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft.
Gesetzliche Erbfolge
Mit Eintritt des Todesfalles wird man automatisch, d. h. ohne weiteres Zutun zum gesetzlichen Erben. Möchte der gesetzliche Erbe diesen Rechtsstatus jedoch nicht für sich beanspruchen, so muss dieser seinerseits aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen. Gemäß § 1944 besteht hierfür eine Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Gemäß § 1945 ist eine wirksame Ausschlagung nur möglich, wenn diese gegenüber dem Nachlassgericht oder dem Notariat erklärt wird. Das Erbrecht ist im BGB im 5. Buch in den §§ 1922 – 2385 BGB geregelt.
Wenn kein Testament vorhanden ist, geht gemäß § 1922 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Ob eine Person zum gesetzlichen Erben wird und in welcher Höhe diese Person dann an der Erbschaft teil hat, hängt davon ab, zu welcher Erbenordnung diese Person gehört.
Sollten Sie Fragen haben können Sie uns gerne kontaktieren.
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